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Grundschule Wefelshohl. Gemeinsam entdecken & lernen!

Förderverein

Förderverein Satzung

Satzung

des „Förderverein der Grundschule Wefelshohl e. V.“

in der Fassung vom 05.10.2018

§1

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Wefelshohl e. V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid.

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerlichen Bestimmungen der Abgabenverordnung des Finanzamtes, insbesondere durch Förderung junger Menschen in ihrer Ausbildung und Erziehung, indem er durch finanzielle und ideelle Zuwendungen gemeinnützige Aufgaben der Grundschule des ehemaligen Grundschulbezirks Kalve unterstützt. Der Verein wird selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

 Dem Verein können Eltern der Schüler (-innen), alle ehemaligen Schüler (-innen) und Freunde der Schule (natürliche und juristische Personen) beitreten. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, wenn nicht der Vorstand innerhalb von einer Frist von drei Monaten widerspricht.

§4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres. Ein Mitglied , das in schwerwiegender Weise den Vereinsinteressen  zuwider handelt, kann jederzeit ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung und Abstimmung die Mitgliederversammlung.

§5

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Der Verein ist jedoch, um die geplanten Aufgaben ausführen zu können, auf freiwillige Zuwendungen angewiesen. Die dem Verein zufließenden Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten kein Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§6

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied sind im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der Vorstand ist ermächtigt, Verpflichtungen des Vereins ohne vorherige Anhörung oder Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bis zu 2000 € - in Worten: Zweitausend Euro – pro Schuljahr einzugehen, sofern der Kassenbestand die Grenze von 1000 € - in Worten: Eintausend Euro – nicht unterschreitet, ansonsten reduziert sich der Beitrag auf 250 € - in Worten: Zweihundertfünfzig Euro – pro Schuljahr.

§8

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Der Vorstand hat mindestens einmal im Schuljahr die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung bedarf der Textform.

Zu der Mitgliederversammlung können der Schulleiter sowie Mitglieder des Lehrerkollegiums und der Schulpflegschaft der Grundschule Wefelshohl eingeladen werden, sie sind nicht stimmberechtigt sofern sie nicht Mitglieder des Fördervereins sind.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Mitgliederversammlung beschließt, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins (§9 der Satzung), mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Geschäftsbericht, die Entlastung des Vorstandes, Höhe der Mitgliedsbeiträge und über Satzungs- sowie Zweckänderungen. Über die Mitgliederversammlung  ist eine vom Schriftführer oder einem durch die Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer aufzunehmende Niederschrift zu erstellen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§9

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat, einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Der Vorstand

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